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   FG Niedersachsen, 08.04.2010 - 10 K 181/09   

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https://dejure.org/2010,26068
FG Niedersachsen, 08.04.2010 - 10 K 181/09 (https://dejure.org/2010,26068)
FG Niedersachsen, Entscheidung vom 08.04.2010 - 10 K 181/09 (https://dejure.org/2010,26068)
FG Niedersachsen, Entscheidung vom 08. April 2010 - 10 K 181/09 (https://dejure.org/2010,26068)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de

    Änderung nach § 173 AO bei geschätzten Besteuerungsgrundlagen

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    Änderung eines Bescheides durch das Finanzamt zu Ungunsten des Steuerpflichtigen auf Grund neuer Tatsachen betreffend Übernachtungen in Privathaushalten im Ausland

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AO § 173 Abs. 1 Nr. 1
    Änderung nach § 173 AO bei geschätzten Besteuerungsgrundlagen; Änderung; Schätzung

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Änderung nach § 173 AO bei geschätzten Besteuerungsgrundlagen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • BFH, 22.11.2006 - II B 6/06

    Nachträglich bekannt gewordene Tatsachen i. S. von § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO

    Auszug aus FG Niedersachsen, 08.04.2010 - 10 K 181/09
    Kann die Steuerbehörde nur Hilfstatsachen anführen, hat sie ihrer Beweislast nur dann genügt, wenn diese den sicheren Schluss auf die Haupttatsache ermöglichen (vgl. BFH-Beschluss vom 22. November 2006 II B 6/06, BFH/NV 2007, 395 m.w.N.).

    Da das FA diese Voraussetzungen hinreichend nachgewiesen hat, kommt es auf die Frage, ob der Kläger seinen Mitwirkungspflichten aus § 90 AO genügend nachgekommen ist oder ob eine mangelnde rechtzeitige Offenlegung des vollständigen Sachverhalts zu einer Verringerung des Beweismaßes des FA führt (vgl. hierzu BFH-Beschluss vom 22. November 2006 II B 6/06, BFH/NV 2007, 395) nicht mehr an.

  • BFH, 09.05.2005 - VI B 3/05

    Unzutreffende Besteuerung; Pauschbeträge für Übernachtungen im Ausland

    Auszug aus FG Niedersachsen, 08.04.2010 - 10 K 181/09
    Bei Sachverhalten, für die die Finanzverwaltung die Anwendung von Pauschalen im Ausland zu Recht ablehnt, kommt deshalb nur der Abzug der tatsächlichen Kosten aufgrund von Einzelnachweisen (ggf. - wie hier - in geschätzter Form) in Betracht (vgl. BFH-Beschluss vom 9. Mai 2005 VI B 3/05, BFH/NV 2005, 1550).
  • BFH, 19.05.1998 - I R 140/97

    Beweislast bei neuen Tatsachen

    Auszug aus FG Niedersachsen, 08.04.2010 - 10 K 181/09
    Tatsache im Sinne dieser Norm ist alles, was Merkmal oder Teilstück eines steuergesetzlichen Tatbestandes sein kann, also Zustände, Vorgänge, Beziehungen und Eigenschaften materieller und immaterieller Art. Ändert die Finanzbehörde einen bestandskräftigen Steuerbescheid gemäß § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO 1977 zu Ungunsten des Steuerpflichtigen, trägt sie grundsätzlich die objektive Beweislast (Feststellungslast) dafür, dass die für die Änderung des Bescheides erforderlichen tatsächlichen Voraussetzungen vorliegen (vgl. BFH-Urteil vom 19. Mai 1998 I R 140/97, BFHE 186, 124, BStBl II 1998, 599).
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